Weihnachtsfeiern – auch an die Steuer denken!

Bei Weihnachtsfeiern dürfen, wie im Übrigen auch bei anderen Betriebsveranstaltungen, die Aufwendungen pro Arbeitnehmer nicht mehr als 110 € (inkl. USt) betragen (Freigrenze). Nehmen Angehörige der Arbeitnehmer teil, sind diese Aufwendungen dem Arbeitnehmer zuzurechnen. Weitere Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug ist, dass nur zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr durchgeführt werden.

Wird die Freigrenze von 110 € überschritten, ist der Gesamtbetrag als Arbeitslohn zu versteuern. Die pauschale Versteuerung ist nur zulässig, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung allen Teilnehmern offen stand.

Werden bei der Weihnachtsfeier auch Geschenkpäckchen bis 40 € (inkl. USt) übergeben, sind diese in die Berechnung der o. g. Freigrenze (110 €) einzubeziehen.

Geschenke von mehr als 40 € (inkl. USt) sind grds. steuerpflichtiger Arbeitslohn und deshalb nicht bei der Freigrenze zu berücksichtigen. Eine Pauschalversteuerung mit 25 % durch den Arbeitgeber ist möglich. Geldgeschenke unterliegen grds. nicht der Pauschalierungsmöglichkeit und müssen daher voll versteuert werden.

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