Entfristung des insolvenzrechtlichen Überschuldungsbegriffs

Durch die im Jahr 2008 eingeführte und Ende des Jahres 2013 auslaufende gesetzliche Regelung des Überschuldungsbegriffs der InsO ist der Rechtsträger eines Unternehmens trotz vermögensmäßiger Unterdeckung nicht überschuldet, wenn die Fortführung des Unternehmens nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist. Aufgrund einer diesbezüglichen Gesetzesänderung gilt diese Regelung nun unbefristet weiter.

Aufgrund dessen schließt eine positive Fortführungsprognose auch künftig eine Überschuldung aus. Damit wird sichergestellt, dass Unternehmen, die am Markt voraussichtlich erfolgreich operieren können, keinen Insolvenzantrag stellen müssen.

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