Ein Arbeitnehmer hatte auf dem Weg zur Arbeit versehentlich Diesel statt Benzin getankt. Dadurch musste der Motor des Fahrzeugs repariert werden. Das Finanzgericht Niedersachsen hat in diesem Fall entschieden, dass dieser außerordentliche Aufwand neben der Entfernungspauschale von 30 Cent pro Entfernungskilometer steuerlich geltend gemacht werden kann. Die Finanzverwaltung hat allerdings gegen diese Entscheidung Revision eingelegt.
Tipp: Entstehen Ihnen auf dem Weg zur Arbeit durch Unfälle, Missgeschicke etc. außergewöhnliche Reparaturkosten, machen Sie diese in jedem Falle steuerlich geltend. Lehnt das Finanzamt dies ab, legen Sie mit Verweis auf die anhängige Revision (VI R 29/13) Einspruch ein und beantragen Sie Ruhen des Verfahrens.