Eine Gesellschaft übernahm für einen Geschäftsführer die Aufnahmegebühren sowie den Jahresbeitrag für einen Golfclub. Das Finanzamt versteuerte diese Beträge nach einer Lohnsteueraußenprüfung als Arbeitslohn. Der Bundesfinanzhof bestätigte dies. Die Mitgliedschaft in einem Sportverein betrifft die Privatsphäre des Arbeitnehmers. Das gilt auch, wenn eine solche Mitgliedschaft dem Beruf förderlich ist und der Arbeitnehmer gar nicht spielt, weil er nicht die sog. Platzreife besitzt. Eine Aufteilung der Kosten in einen beruflichen und einen privaten Anteil ist in diesen Fällen nicht möglich.