In einem bemerkenswerten Urteil hat der BGH festgestellt, dass die Regelung von Banken, wonach diese uneingeschränkt einen Erbschein als Erbnachweis verlangen können, im Verkehr mit Verbrauchern unwirksam ist. Als Folge ergibt sich daraus, dass die erbrechtliche Berechtigung auch in anderer geeigneter Form gegenüber der Bank erbracht werden kann. Damit werden Banken beispielsweise bei Vorlage eines Testamentes nebst Eröffnungsniederschrift einen Erbschein i. d. R. nicht mehr anfordern können.