Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz sind die Aufwendungen für die Ehescheidung selbst auch nach der ab 2013 geltenden Neuregelung als außergewöhnliche Belastung steuerlich abzugsfähig. Für die Scheidungsfolgesachen hingegen lehnte das Gericht den Abzug ab. Dabei handelt es sich u. a. um Auseinandersetzungen über Unterhalt, Wohnung und Haushalt, Sorgerecht oder Umgangsrecht. Da die Finanzverwaltung gegen diese Entscheidung Revision eingelegt hat (Aktenzeichen VI R 66/17) muss nun der BFH darüber entscheiden.
Tipp: Sind Scheidungskosten angefallen, sollten diese in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Gegen ablehnende Bescheide sollte dann mit Verweis auf die o. g. Revision Einspruch eingelegt und Ruhen des Verfahrens beantragt werden.