Erstens kommt alles anders und zweitens als man denkt …

… nirgends ist dieser Spruch wohl angebrachter als im deutschen Steuerrecht. In zwei Punkten sind unsere Ausführungen zu den geplanten Rechtsänderungen in unseren Mandanteninformationen zum Jahreswechsel 2014/2015 schon wieder überholt. Ganz kurz vor der Ziellinie hat der Bundestag nämlich am vorliegenden Gesetzesentwurf diesbezüglich noch Änderungen vorgenommen.

So wurde bei Betriebsveranstaltungen die bestehende Freigrenze von 110 € nicht wie zunächst vorgesehen auf 150 € erhöht, sondern betragsmäßig unverändert gelassen. Allerdings wurde aus der Freigrenze ein Freibetrag, sodass bei einer Überschreitung nicht mehr der volle, sondern nur noch der die 110 € übersteigende Betrag der Besteuerung zu unterwerfen ist.

Auch die vorgesehene Erhöhung der Höchstbeträge bei den Beiträgen zur Altersversorgung von 20.000 € auf 24.000 € bei Alleinstehenden und von 40.000 € auf 48.000 € bei Ehegatten wurde in diesem Umfang nicht vorgenommen. Im Jahr 2015 beträgt der Höchstbetrag nun 22.172 bzw. 44.344 €, wobei dieser in 2015 zu 80 % abzugsfähig ist.

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