Studieren ist teuer – schön, wenn man dann die Berufsausbildungskosten zumindest steuerlich geltend machen kann. Oft aber denken Studenten nicht über Steuererklärungen nach. Erst nach dem Studium rücken „Geld verdienen“ und „Steuern zahlen“ dann in den Fokus der Aufmerksamkeit. Dann stellt sich die entscheidende Frage, für wieviele Jahre rückwirkend Aufwendungen und damit Verluste noch geltend gemacht werden können. Denn diese Verluste werden festgestellt und vorgetragen und können dann später mit den ersten positiven Einkünften verrechnet werden. Das kann zu erklecklichen Steuervorteilen führen.
Nun ist es so, dass freiwillige Einkommensteuerveranlagungen grundsätzlich vier Jahre rückwirkend beantragt werden können. Bis Ende 2015 ist das also nur noch für die Jahre 2011 ff. möglich. Der BFH (AZ: IX R 22/14) hat nun entschieden, dass dahingegen eine Verlustfeststellung nicht nur für die vergangenen vier, sondern für die vergangenen sieben Jahre und damit bis Ende 2015 auch noch für die Jahre 2008 ff. noch möglich ist.
Dabei ist allerdings zu differenzieren, ob es sich um die Aufwendungen für eine Erst- oder eine Zweitausbildung handelt, wobei anzumerken ist, dass beispielsweise das Master- in Relation zum Bachelorstudium eine Zweitausbildung darstellt.
Die Aufwendungen für ein Zweitstudium stellen zweifelsfrei Werbungskosten dar und können damit auch zu vortragsfähigen Verlusten führen. Das ist nach derzeitiger Rechtslage bei den Aufwendungen für eine Erstausbildung nicht der Fall, da diese steuerlich nicht als Werbungskosten sondern nur als Sonderausgaben abzugsfähig sind. Diesbezüglich ist allerdings ein Normenkontrollverfahren beim Bundesverfassungsgericht mit dem Aktenzeichen 2 BvL 22-27/14 anhängig.
Tipp: Sind in den Jahren ab 2008 durch Ausbildungskosten Verluste entstanden, machen Sie diese schnellst möglich geltend, indem Sie die Aufwendungen in der Anlage N als Werbungskosten eintragen. Lehnt die Finanzverwaltung eine Verlustfeststellung ab, legen Sie dagegen mit Verweis auf das o. g. BFH-Urteil Einspruch ein. Handelt es sich um die Aufwendungen für ein Erststudium sollte beim Einspruch zusätzlich auf das o. g. anhängige Verfahren beim Bundesverfassungsgericht verwiesen werden. Eile ist allerdings geboten, da der Bundesrat bereits kurz nach der Veröffentlichung des Urteils eine Gesetzesänderung angeregt hat.