Nach Auffassung des BFH ist bei einem VW-Transporter T4 entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung kein Privatnutzungsanteil nach der sog. 1-%-Regelung zu versteuern. Bei einem Fahrzeug, das nur zwei Vordersitze habe, und die Fahrgastzelle durch eine Metallwand von der fensterlosen Ladefläche abgetrennt sei, spreche die Bauart dafür, dass dieses Fahrzeug typischerweise nicht bzw. nur vereinzelt für private Zwecke genutzt werde. Gleiches hat der BFH früher auch schon bezüglich eines Opels Combo mit ähnlicher Bauart entschieden.