Keine Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung

Der BFH hat entschieden, dass bei einer Antragsveranlagung die dreijährige Anlaufhemmung nicht in Betracht kommt und damit im Ergebnis keine siebenjährige, sondern nur eine vierjährige Festsetzungsfrist gilt. Von einer Antragsveranlagung spricht man dann, wenn keine gesetzliche Verpflichtung zur Veranlagung besteht und diese nur auf Antrag des Steuerpflichtigen erfolgt.

Tipp:

Haben Sie für das Jahr 2008 bisher keine Einkommensteuererklärung abgegeben, erwarten aber gleichwohl eine Erstattung, ist eine Antragsveranlagung nur noch möglich, wenn die Steuererklärung bis zum 31.12.2012 beim Finanzamt eingereicht wird.

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