Vorsicht bei Lieferung von Schrott (z.B. Metallabfälle)

Ab dem 01.01.2011 verlagert sich bei der Lieferung von Schrott die Umsatzsteuerschuld auf den Käufer. Verkauft z. B. ein Schlosser Metallabfälle an einen Schrotthändler, schuldet der Schrotthändler die Umsatzsteuer. Auf der Abrechnung über den gelieferten Schrott darf nur der Nettokaufpreis ohne Umsatzsteuer ausgewiesen werden.

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