Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs steht das Recht auf eine Zusammen- veranlagung nur Ehegatten zu. Für gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften ist eine analoge Anwendung gesetzlich nicht vorgesehen. Grundgesetzlich ist lediglich die Ehe zu schützen und zu fördern. Eine Ausdehnung des Splittingverfahrens auf eingetragene Lebenspartnerschaften würde auch zu einer verfassungsrechtlich bedenklichen Benachteiligung von nahen Verwandten führen, die eine Lebens- und Wirtschafts- gemeinschaft bilden.
Allerdings ist den Antragstellern vorläufiger Rechtsschutz dadurch gewährt worden, dass das beklagte Finanzamt Aussetzung der Vollziehung einräumen muss. Beim Bundesver-fassungsgericht liegen nämlich mehrere Verfahren, in denen auch über das Recht auf eine Zusammenveranlagung für eingetragene Lebenspartnerschaften zu entscheiden ist.
Tipp: Betroffene sollten bei Vorteilhaftigkeit der Zusammenveranlagung diese beantragen und bei Ablehnung mit Verweis auf die anhängigen Verfahren Einspruch einlegen und Antrag auf Ruhen des Verfahrens sowie, falls gewünscht auf Aussetzung der Vollziehung stellen.