Einsatz eines Arbeitnehmers im Betrieb des Kunden

Der BFH hat entschieden, dass die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers unabhängig von der Dauer des Einsatzes eines Arbeitnehmers nur dann regelmäßige Arbeitsstätte sein kann, wenn der Arbeitgeber dort über eine eigene Betriebsstätte verfügt. Ist das nicht der Fall, hat dies zur Folge, dass die diesbezüglichen Aufwendungen des Arbeitnehmers nach Reisekostengrundsätzen geltend gemacht werden können. Damit können beispielsweise Fahrtkosten nicht nur für die einfachen Entfernungskilometer, sondern für die gesamt gefahrenen Kilometer mit 30 Cent pro km angesetzt werden. Daneben ist unter anderem auch der Abzug von Mehraufwendungen für Verpflegung möglich.

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