Weihnachtsgeschenke – steuerliche Hinweise

Geschenke an Geschäftsfreunde sind nur bis zu einem Nettobetrag von 35 € p.a. und pro Empfänger steuerlich abzugsfähig. Bei nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen Personen darf der Bruttobetrag nicht über 35 € liegen.

Darüber hinaus sind für die steuerliche Abzugsfähigkeit folgende Voraussetzungen zu beachten:

  • Es muss eine ordnungsgemäße Rechnung vorhanden sein, auf der der Name des Empfängers vermerkt ist. Bei Rechnungen mit vielen Posten sollte eine gesonderte Geschenkeliste mit den jew. Namen der Empfänger sowie Art und Betragshöhe des Geschenks erstellt werden.
  • Die Aufwendungen sind auf einem besonderen Konto („Geschenke an Geschäftsfreunde“) zu verbuchen.

Überschreitet die Wertgrenze sämtlicher Geschenke pro Person und pro Wirtschaftsjahr 35 € oder werden die o. g. formellen Voraussetzungen nicht beachtet, sind die Geschenke insgesamt nicht abzugsfähig. Außerdem unterliegt der nichtabzugsfähige Nettobetrag dann noch der USt.

Wenn die Aufwendungen für Geschenke je Empfänger und Wirtschaftsjahr 10.000 € nicht übersteigen, besteht die Möglichkeit, eine Pauschalsteuer zu leisten. Dadurch wird bewirkt, dass der Beschenkte die Zuwendung nicht versteuern muss. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass sämtliche Geschenke der Pauschalsteuer unterworfen werden.

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