Die Aufwendungen für eine Gebäudesanierung am selbstgenutzten Wohneigentum sind nach Auffassung des Bundesfinanzhofs als außergewöhnliche Belastung steuerlich berücksichtigungsfähig, wenn durch die Baumaßnahme eine konkrete Gesundheitsgefährdung reduziert oder verhindert wird (z. B. Sanierungsarbeiten am Asbestdach oder zur Beseitigung von Hausschwamm).
Voraussetzung für die steuerliche Abzugsfähigkeit ist aber, dass der Steuerpflichtige vor der steuerlichen Geltendmachung realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte verfolgt hat und dass der Grund für die Sanierungsarbeiten nicht schon beim Kauf der Immobilie erkennbar gewesen ist. Ebenso darf der Sanierungsbedarf nicht vom Immobilieneigentümer verschuldet worden sein.