Vorlage einer Steuerbescheinigung bei Spareinlagen

Nach Auffassung der OFD Frankfurt setzt die Anrechnung der auf Zinserträge einbehaltenen Kapitalertragsteuer im Rahmen der Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerveranlagung auch bei Zinsen aus Spareinlagen die Vorlage einer Steuerbescheinigung voraus, die die im Einkommensteuergesetz geforderten Angaben enthält. Allein die Vorlage eines Sparbuches, in dem die einbehaltene Kapitalertragsteuer ggf. gesondert ausgewiesen ist, reicht dazu nicht aus.

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