Keine Pauschalsteuer mehr auf Aufmerksamkeiten an Kunden

Seit 2007 haben Unternehmer bei betrieblich veranlassten Sachzuwendungen und Geschenken die Möglichkeit, eine Pauschalsteuer von 30 % zu leisten.  Als Folge muss der Empfänger die Zuwendung nicht versteuern. Von der Einbeziehung in die Bemessungsgrundlage der Pauschalsteuer waren bisher nur Streuwerbeartikel (Sachzuwendungen bis 10 €) ausgenommen.

Nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main, die zwischen Bund und Ländern abgestimmt ist und bundesweit Anwendung findet, müssen neuerdings auch bloße Aufmerksamkeiten (Sachzuwendungen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses, wie Geburtstag, Jubiläum) mit einem Wert bis zu 40 € (inklusive Umsatzsteuer) nicht mehr in die Bemessungsgrundlage der Pauschalsteuer einbezogen werden.

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