Werbungskosten bei Zinsen in Ausnahmefällen abzugsfähig

Die Einführung der Abgeltungsteuer für Kapitaleinkünfte wurde mit einem Werbungskostenabzugsverbot verbunden. Deshalb können Steuerpflichtige seit 2009 nur noch einen Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 € geltend machen. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat nun in einem aktuellen Fall entschieden, dass die tatsächlich entstandenen Werbungskosten jedenfalls dann abzugsfähig seien, wenn der individuelle Steuersatz des Steuerpflichtigen unter Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags unter 25 % liege. Allerdings wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zugelassen.     

Tipp:    In einschlägigen Fällen sollten die tatsächlichen Werbungskosten in der Steuererklärung unbedingt angegeben werden, wenn sie höher sind als 801 € (bei Zusammenveranlagung 1.602 €). Lehnt das Finanzamt den Werbungskostenabzug ab, kann dies mit einem Einspruch unter Verweis auf die o. g. Verfahren angefochten werden.

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