Begrenzung der Abzugsfähigkeit der Versorgungsbezüge

Nach derzeit geltender Rechtslage können in den allermeisten Fällen neben den Basisbeiträgen zur Krankenversicherung keine weiteren Vorsorgeaufwendungen abgezogen werden. Das sind insbesondere Beiträge zur Arbeitslosen- Unfall-, Haftpflicht- und Lebensversicherung. Zu diesem Problemkreis ist nun ein Verfahren beim BFH mit dem Aktenzeichen X R 5/13 anhängig.

Tipp:    Machen Sie trotz der faktischen Beschränkung der Abzugsfähigkeit auf die Basisbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung alle übrigen Vorsorgeaufwendungen geltend, legen Sie mit Verweis auf das o. g. Verfahren gegen den ablehnenden Bescheid Einspruch ein und beantragen Sie Ruhen des Verfahrens.

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