Einbringung einer Einzelpraxis in eine Personengesellschaft

Mit Urteil vom 04.12.2013 VIII R 41/09 hat der BFH entschieden, dass bei Einbringung einer Einzelpraxis in eine Personengesellschaft die Zurückbehaltung von Forderungen und damit auch von Verbindlichkeiten der Anwendung des § 24 UmwStG nicht entgegensteht. Damit besteht auch unter diesen Voraussetzungen die Möglichkeit der Einbringung zu Buchwerten bei der es nicht zu einer Gewinnrealisierung und einer dadurch entstehenden Steuerbelastung durch die Aufdeckung stiller Reserven kommt.

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