Bei Spenden an gemeinnützige Organisationen bis zu 200 € genügt für die steuerliche Abzugsfähigkeit grundsätzlich der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts als vereinfachter Zuwendungsnachweis. Lt. einer Verfügung der Landesfinanzdirektion Thüringen soll dahingegen bei Bezahlung von Spenden über das Online-Bezahlungssystem PayPal der von PayPal ausgestellte „Kontoauszug“ als vereinfachter Zahlungsnachweis nicht ausreichen.
Tipp: Um die steuerliche Berücksichtigung der Spenden sicherzustellen, sollte in diesen Fällen dem Finanzamt eine von der gemeinnützigen Organisation ausgestellte Spendenbescheinigung vorgelegt werden.