In einer Entscheidung vom Juli letzten Jahres hat der BFH entschieden, dass die vom Erblasser herrührende Einkommensteuerschuld bezüglich des Todesjahres als Nachlassverbindlichkeit bei der Ermittlung des erbschaftsteuerlichen Erwerbs abzugsfähig ist und damit die Erbschaftsteuerbelastung mindert. Laut einer mittlerweile ergangenen Verfügung der OFD Niedersachsen hält die Finanzverwaltung an der bislang vertretenen gegenteiligen Auffassung nicht mehr fest.