Der EuGH hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Ein Arzt ist als Schönheitschirurg tätig. Er operiert Brand- und Unfallopfer, daneben aber auch aus rein kosmetischen Gründen.
Der EuGH kam dabei zu folgendem Ergebnis:
Ästhetische Operationen und ästhetische Behandlungen, die dazu dienen, Personen zu behandeln oder zu heilen, bei denen aufgrund einer Krankheit, Verletzung oder eines angeborenen körperlichen Mangels eine Eingriff ästhetischer Natur erforderlich ist, können steuerfreie „ärztliche Heilbehandlungen“ oder „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin“ sein. Dies gilt aber grundsätzlich nicht für Eingriffe zu rein kosmetischen Zwecken.