Entgegen der bisherigen Auffassung des BFH, der im Falle einer Ehescheidung die Kosten nur beschränkt auf die Ehescheidung an sich und den Versorgungsausgleich zum Abzug zuließ, hat des FG Düsseldorf nun entschieden, dass sämtliche Anwalts- und Gerichtskosten im Verfahren einer Ehescheidung, also beispielsweise auch die bezüglich der Vermögensauseinandersetzung und des Unterhalts, steuerlich abzugsfähig sind. Gegen dieses steuerzahlerfreundliche Urteil hat die Finanzverwaltung allerdings Revision eingelegt.
Tipp: Machen sie in Ihrer Steuererklärung ggf. sämtliche Scheidungskosten geltend, legen Sie gegen einen davon abweichenden Bescheid Einspruch ein und stellen Sie unter Angabe des Aktenzeichens VI-R-16/13 Antrag auf Ruhen des Verfahrens.