Überlässt der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft dieser im Rahmen einer Betriebsaufspaltung aus gesellschaftsrechtlichen Gründen Wirtschaftsgüter verbilligt oder unentgeltlich, erkennt die Finanzverwaltung die hierauf entfallenden Betriebsausgaben nur teilweise an (sog. Teilabzugsverbot). Der Bundesfinanzhof sieht das anders und hat entschieden, dass substanzbezogene Aufwendungen, wie beispielsweise Absetzungen für
Abnutzung, Teilwertabschreibungen oder Reparaturen nicht unter das Teilabzugsverbot fallen.