Gibt ein Unternehmer die Absicht zu einer Investition auf, für die er einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) gebildet hat, verliert er rückwirkend den Anspruch auf die Steuervergünstigung. Die betreffende Einkommensteuer muss er dann nachzahlen. Der BFH hat nun entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung entschieden, dass Zinsen auf diese Nachzahlung nicht festgesetzt werden dürfen.
Zu beachten ist allerdings, dass dies für ab 2013 beanspruchte IABs nicht mehr gilt, da für diese die rückwirkende Verzinsung mittlerweile explizit im Gesetz geregelt wurde.