Außergewöhnliche Belastungen können nur insoweit abgezogen werden, als sie die zumutbare Eigenbelastung übersteigen. Ein Finanzgericht hatte in diesem Zusammenhang entschieden, dass die zumutbare Eigenbelastung auch bei Krankheitskosten zu berücksichtigen ist. Allerdings hat der Bundesfinanzhof inzwischen die Revision gegen das Urteil zugelassen.
Tipp: Zieht das Finanzamt von den geltend gemachten Krankheitskosten die zumutbare Eigenbelastung ab, kann mit Hinweis auf das jetzt anhängige Revisionsverfahren (VI-R-32/13) Einspruch eingelegt und Ruhen des Verfahrens beantragt werden.