Aufheben oder ab in den Reißwolf?

…diese Frage stellt sich regelmäßig mit jedem Jahreswechsel. Dabei sind in der ersten Stufe die nachstehend benannten gesetzlichen Vorgaben zu beachten, die für Unternehmer und Privatpersonen unterschiedliche Auswirkungen haben.

a)    Unternehmer

Zu Beginn des Jahres 2014 können folgende Unterlagen entsorgt werden:

  • Bücher und Auszeichnungen mit der letzten Eintragung aus dem Jahr 2003 oder früheren Datums.
  • Inventare, die bis 31.12.2003 oder früher aufgestellt worden sind.
  • Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen und Lageberichte, die bis zum 31.12.2003 oder früher aufgestellt worden sind.
  • Empfangene Handels- bzw. Geschäftsbriefe, die bis zum 31.12.2007 oder früher eingegangen sind.
  • Durchschriften / Kopien abgesandter Handels- bzw. Geschäftsbriefe, die bis zum 31.12.2007 oder früher abgesandt wurden.

b)    Privatpersonen

Grundsätzlich können Privatpersonen Unterlagen entsorgen, wenn sie, falls steuerlich relevant, dem Finanzamt vorgelegt wurden und der diesbezügliche Steuerbescheid in Ordnung ist. Bei elektronischer Einreichung der Steuererklärung müssen die Belege bis zur Bestandskraft des Steuerbescheides aufbewahrt werden.

Hierbei sind aber folgende zwei Ausnahmen zu beachten:

  • Wer im Jahr 2013 positive Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung, nichtselbständiger Arbeit oder sonstige Einkünfte von mehr als 500.000 € erzielt hat, muss die entsprechenden Unterlagen sechs Jahre lang aufbewahren.
  • Rechnungen für Dienstleistungen an einem Haus, einer Wohnung oder einem Grundstück müssen vom Mieter oder Hausbesitzer zwei Jahre lang aufbewahrt werden.

Tipp:    Selbstverständlich sollte nicht unbedingt alles entsorgt werden, was der Gesetzgeber zulässt. Überlegen Sie sich vielmehr, bei welchen Unterlagen es sinnvoll sein kann, diese über die gesetzlichen Vorgaben hinaus aufzubewahren.

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