Schuldzinsen nach Immobilienverkauf

Wird ein Mietobjekt innerhalb der Veräußerungsfrist des § 23 EStG von 10 Jahren verkauft und reicht der Kaufpreis nicht aus, die vorhandenen Restschulden aus der Anschaffung oder Herstellung des Gebäudes zu tilgen, können die Schuldzinsen aus der verbleibenden Restschuld sowohl nach BFH, wie auch nach BMF als nachträgliche Werbungskosten geltend gemacht werden.

Höchstrichterlich noch nicht entschieden ist die Frage, ob dies auch dann gilt, wenn die Veräußerung außerhalb dieses Zeitraums von 10 Jahren erfolgt ist. Diese Frage verneint die Finanzverwaltung bisher. Das Finanzgericht Niedersachsen hat nun in einem derartigen Fall gegen die Auffassung des Finanzamtes entschieden, dass auch unter dieser Voraussetzung die Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten steuerlich abzugsfähig sind.

Tipp:    Machen Sie derartige Schuldzinsen in jedem Falle als nachträgliche Werbungskosten geltend und legen Sie gegen den Steuerbescheid Einspruch ein, wenn die Finanzverwaltung dies nicht akzeptiert. Mit Verweis auf das Verfahren mit dem Aktenzeichen BFH: IX 45/13 können Sie gleichzeitig auch Antrag auf Ruhen des Verfahrens stellen.

Besonderheiten sind bei Darlehen zu beachten, die nicht zur Anschaffung oder Herstellung eines Mietobjekts, sondern zur Finanzierung von sofort abzugsfähigem Erhaltungsaufwand aufgenommen worden sind. Bei diesen kam es hinsichtlich der steuerlichen Abzugsfähigkeit bisher nicht darauf an, ob ein etwaiger Veräußerungserlös zur Schuldentilgung ausgereicht hätte.

Nach einem brandaktuellen BMF-Schreiben vom 15.01.2014 sollen auch derartige Schuldzinsen nur noch dann steuerlich abzugsfähig sein, wenn bzw. soweit der Kaufpreis nicht zur Schuldentilgung ausreicht. Aus Vertrauensschutzgründen soll diese negative Rechtsfolge aber nur eintreten, wenn das obligatorische Veräußerungsgeschäft nach dem 31.12.2013 stattgefunden hat.

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