Nach einem aktuellen Urteil des BFH stellen Aufwendungen für ein Erststudium, welches zugleich eine Erstausbildung vermittelt und das nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattgefunden hat, keine vorweggenommenen Betriebsausgaben dar.
Die diesbezüglichen, bereits ab 2004 anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen sind nach seiner Auffassung nicht verfassungswidrig. Der BFH erkennt weder eine verfassungswidrige Rückwirkung noch einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz.