Bleiben bei einem vermieteten Objekt die Mieteinnahmen unverschuldet aus, so kann dies zum teilweisen Erlass der Grundsteuer führen. Ein entsprechender Antrag für das vorangegangene Jahr muss aber spätestens bis zum 31. März des Folgejahres gestellt werden. Die Antragsfrist kann nicht verlängert werden. Geld zurück gibt es allerdings nur, wenn Immobilieneigentümer kein Eigenverschulden an der Ertragsminderung haben.
Tipp: Dokumentieren Sie Ihre Vermietungsbemühungen (z.B. Vermietungsanzeigen, Beauftragung von Maklern, Internet-Inserate etc.) sorgfältig, denn an deren Nachweis werden hohe Anforderungen gestellt.