Fehlen z. B. Dokumentationsunterlagen über die Kasseneinstellungen, Z-Nummern auf den Tagesendsummenbons sind nicht fortlaufend, auf Thermopapier ausgedruckte Bons sind teils gar nicht oder nur teilweise lesbar, so führen diese Fehler beim Einsatz elektronischer Registrierkassen dazu, dass das Finanzamt Hinzuschätzungen vornehmen kann. Allerdings sind die Hinzuschätzungen in der Regel auf die Höhe der höchsten Reingewinnsätze der amtlichen Richtsatzsammlung beschränkt.