Unternehmen sind lt. Urteil des BFH vom 24. Oktober letzten Jahres (AZ: V-R-31/12) unter bestimmten Voraussetzungen nicht verpflichtet, anfallende Umsatzsteuer auf Leistungen abzuführen, so lange und soweit hinsichtlich dieser Leistungen den Kunden Sicherungseinbehalte eingeräumt wurden. Die Umsatzsteuer wird danach erst fällig, wenn der Kunde den einbehaltenen Betrag bezahlt hat.
Von diesem Urteil profitieren Unternehmen, die der Soll-Besteuerung unterliegen, d. h. Umsatzsteuer abführen müssen, sobald die Leistung erbracht ist, und zwar unabhängig davon, ob das Entgelt und die darauf entfallende Umsatzsteuer bereits vereinnahmt wurde.