Vererbung von ausländischem Kapitalvermögen

Die Erbschaftsteuer, die ein ausländischer Staat auf den Erwerb von Kapitalvermögen erhebt, das ein inländischer Erblasser in dem Staat angelegt hatte, ist bei Fehlen eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und dem ausländischen Staat weder auf die deutsche Erbschaftsteuer anzurechnen, noch als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen.

Tipp: Nach Auffassung des BFH (AZ: 2-R-10/12)kann aber eine Billigkeitsmaßnahme in Betracht kommen, wenn die Doppelbesteuerung zu einer übermäßigen Steuerbelastung führt. In einschlägigen Fällen empfehlen wir deshalb, mit Verweis auf die o. g. Entscheidung beim zuständigen Finanzamt einen Erlassantrag zu stellen.

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