Häusliches Arbeitszimmer bei Poolarbeitsplatz?

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind grundsätzlich nur dann steuerlich abzugsfähig, wenn dem Arbeitnehmer kein anderer Arbeitsplatz beim Arbeitgeber zur Verfügung steht. Diesbezüglich hat der BFH zu Gunsten des Steuerpflichtigen entschieden, dass ein Poolarbeitsplatz, bei dem sich acht Mitarbeiter drei Arbeitsplätze teilen müssen, nicht als anderer Arbeitsplatz im steuerrelevanten Sinne einzustufen ist.

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