Vertragliches Pensionierungsalter – steuerliche Folgen

Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen für Versorgungszusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer bis zum Veranlagungszeitraum 2007 (seit 2008 verlangt die Finanzverwaltung ein Mindestpensionierungsalter für die Geburtsjahrgänge 1953 bis 1961 von 66 Jahren und ab Geburtsjahrgang 1962 von 67 Jahren) ein Mindestpensionierungsalter von 65 Jahren zu berücksichtigen, auch wenn die Zusage auf ein früheres Lebensalter gemacht wurde. Die Berechnung auf einen späteren Zeitpunkt bewirkt eine niedrigere jährliche Zuführung zur gewinnmindernden Rückstellung in der Bilanz und somit auch höhere Steuern.

In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall wurde einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH 1987 eine Pension auf sein 60. Lebensjahr zugesagt. Weil er damals nur zu 25 % beteiligt und damit nicht beherrschend war, wurde die Rückstellung auf das zugesagte Pensionierungsalter berechnet und vom Finanzamt akzeptiert. Im Jahr 2002 stieg seine Beteiligung auf 60 %, sodass er zum beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer wurde. Nach Auffassung des Finanzamts durfte die Pensionsrückstellung jetzt nicht mehr auf das 60. Lebensjahr, sondern nur auf das 65. Lebensjahr berechnet werden. Das Finanzamt erhöhte den Gewinn der GmbH deswegen um mehr als 400.000 €. Das Gericht sah das anders und entschied, dass in diesem Fall bei der Bewertung der Pensionsrückstellung auf das vertragliche Pensionierungsalter von 60 Jahren abzustellen ist.

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