Aufwand für Treppenlifteinbau

Nach einem Urteil des BFH vom 06.12.14 muss die Zwangsläufigkeit von krankheitsbedingten Aufwendungen für einen Treppenlift als eine der Voraussetzungen für die steuerliche Abzugsfähigkeit nicht durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachgewiesen werden. Die Feststellung der medizinischen Notwendigkeit der Maßnahme kann auch in anderer Weise nachgewiesen werden, z. B. durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.

veröffentlicht am