Nach einem Urteil des BFH vom 20.03.2014 – VI R 74/13 stellt eine auswärtige (Groß-) Baustelle keine regelmäßige Arbeitsstätte dar, auch wenn sie der Arbeitnehmer fortdauernd und immer wieder aufsucht. Dies hat zur Folge, dass die in diesem Zusammenhang entstehenden Aufwendungen zum Vorteil des Arbeitnehmers nach Dienstreisegrundsätzen abgezogen werden können. Damit können beispielsweise für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die vollen Fahrtkosten und nicht nur die niedrigere Entfernungspauschale in Ansatz gebracht werden.