Aufwendungen für den Einbau eines Personenaufzugs in das selbstgenutzte Wohnhaus sind jedenfalls dann als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn der Einbau eines Treppenlifts im Haus aus technischen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist. Die medizinische Notwendigkeit ist in diesem Falle nicht formalisiert nachzuweisen. Dem FG Köln haben im Verfahren 14 K 2517/12 die Vorlage zweier Atteste von Ärzten und der Schwerbehindertenausweis für diesen Nachweis genügt.