Steuerermäßigung für Abfindungszahlung

Der BFH hatte schon mehrfach, zuletzt im Verfahren mit dem Aktenzeichen IX-R-28/13, darüber zu entscheiden, ob die ermäßigte Besteuerung einer Abfindung auch dann in Betracht kommt, wenn deren Auszahlung in zwei Veranlagungszeiträumen erfolgt. Daraus ist abzuleiten, dass diese Frage zu verneinen ist, wenn die erste Teilleistung mehr als 10 % der Hauptleistung beträgt. In einem Fall, bei dem die erste Teilleistung 1,3 % betrug, hat er die Steuerermäßigung dagegen gewährt. Damit ergibt sich aus der Rechtsprechung nicht, wo die magische Grenze des Zulässigen anzusiedeln ist. Die Finanzverwaltung geht von einer unschädlichen Teilleistung aus, wenn sie 5 % der Hauptleistung nicht übersteigt. Insbesondere wenn die Steuerermäßigung erhebliche Steuervorteile bringt, sollte diese Grenze nicht überschritten werden.

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