Das Finanzgericht Münster hatte sich in seinem Urteil vom 06.03.2015 (5 K 980/12E) mit einem Fall zu befassen, in dem ein Handelsvertreter etwa die Hälfte seiner Arbeitszeit mit Kundenbesuchen verbrachte. Im Übrigen war er in seinem Arbeitszimmer tätig. Von dort erfolgte die Abwicklung der Aufträge, eine umfangreiche individuelle Bedarfsermittlung sowie die Kundenakquise und Kundenpflege.
Unter diesen Voraussetzungen sah das Gericht den qualitativen Schwerpunkt seiner Tätigkeit und damit den Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer als gegeben an, mit der Folge, dass die Aufwendungen bezüglich des Arbeitszimmers voll und nicht nur begrenzt bis 1.250 € abzugsfähig sind.