Arbeitszimmer: Pensionär obsiegt beim BFH

Der BFH hatte sich im Urteil von 11.11.2014 (VIII R 3/12) mit einem Fall zu befassen, in dem der Kläger nach seiner Pensionierung neben seinen Versorgungsbezügen Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Gutachter erzielte. Für diese Tätigkeit hatte er im Keller ein Arbeitszimmer eingerichtet. Dieses verfügte über zwei Fenster, eine Heizung,  die für Wohnräume üblichen Boden- und Wandbeläge und war mit Büromöbeln ausgestattet. Diesbezüglich hat der BFH folgendes entschieden:

  • Das Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen. Bei dieser Beurteilung seien nur solche Einkünfte zu berücksichtigen, die ein Tätigwerden erfordern, was bei Versorgungsbezügen nicht der Fall sei. Damit seien die Aufwendungen bezüglich des Arbeitszimmers voll und nicht nur begrenzt bis 1.250 € abzugsfähig.
  • Da im vorliegenden Fall das Arbeitszimmer dem Standard eines Wohnraums vergleichbar war, sei bei der Ermittlung der anteilig auf das Arbeitszimmer entfallenden Aufwendungen auf das Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zur Fläche der reinen Wohnfläche zuzüglich des Arbeitszimmers abzustellen. Die übrigen im Keller belegenen Neben- und Zubehörräume dürften nicht in die Berechnung einbezogen werden. Im Gegensatz zur Finanzverwaltung und der Vorinstanz hat hier der BFH zu Gunsten des Steuerpflichtigen entschieden.
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