Der BFH hat im Urteil vom 02.12.2014 – IX R 1/14 entschieden, dass Entschädigungen einer Feuerversicherung bei einem im Privatvermögen gehaltenen, vermieteten Grundstück grundsätzlich nicht zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gehören. Von diesem Grundsatz gibt es allerdings zwei Ausnahmen, nämlich wenn bzw. soweit die Entschädigung entweder Ersatz von Werbungskosten oder entgangenen Einnahmen darstellt.
Daraus folgt, dass wenn ein Gebäude abbrennt und der Vermieter Werbungskosten in Form einer Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung vorgenommen hat, die Entschädigung bei ihm bis zum Betrag der Absetzung eine Einnahme aus Vermietung und Verpachtung darstellt.