Krankenversicherungsbeiträge – Bonuszahlungen – Selbstbehalt

Bezüglich des in der Überschrift umschriebenen Problemkreises herrscht hinsichtlich der steuerlichen Rechtsfolgen derzeit erhebliche Rechtsunsicherheit.

Nach einem Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom April diesen Jahres mindern Bonuszahlungen der Krankenkasse den Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge zur Basisabsicherung nicht. Die Finanzverwaltung sieht dies allerdings anders und hat daher Revision eingelegt (AZ: X R 17/15).

Tipp:    Sollte das Finanzamt eine Bonuszahlung zu Ihrem Nachteil als Beitragsminderung berücksichtigen, sollten Sie mit Verweis auf das o. g. schwebende Verfahren Einspruch einlegen und Ruhen des Verfahrens beantragen.

Rechtsunsicherheit besteht im Übrigen seit längerem schon beim Tatbestand des Selbstbehalts. Zwar hat das FG Köln entschieden, dass Aufwendungen, die im Rahmen des Selbstbehalts anfallen nicht wie Beiträge zur Basiskrankenversicherung als Sonderausgaben abgezogen werden können. Es sind diesbezüglich aber noch zwei Revisionsverfahren beim BFH anhängig (AZ: VI R 29/14, X R 43/14).

Tipp:    Machen Sie in der Steuererklärung diese Aufwendungen als Sonderausgaben geltend. Sollte das Finanzamt dies nicht anerkennen, sollten Sie mit Verweis auf die o. g. schwebenden Verfahren Einspruch einlegen und Ruhen des Verfahrens beantragen.

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