Das Finanzamt Rottweil hat uns nachstehende Information zukommen lassen, die wir hiermit unkommentiert weiter geben wollen.
Aufgrund eines bundesweiten Programmfehlers wurden bei einzelnen Arbeitnehmern für Juli 2015 die Steuerklasse rückwirkend ab Januar 2015 von Steuerklasse 3 in die ungünstigere Steuerklasse 1 geändert. Dies führte im Juli 2015 zur Auszahlung eines geringeren oder gar keinem Arbeitslohn.
Das Finanzamt kann diesen Fehler selbst nicht erkennen, sondern ist auf einen Hinweis des betroffenen Arbeitnehmers angewiesen. Deshalb müssen zur Fehlerberichtigung die Arbeitnehmer die Korrektur formlos beantragen. Eine Berichtigung von Amtswegen ist nicht möglich.
Auf diesen Antrag erhalten die Arbeitnehmer vom Finanzamt eine Papierbescheinigung mit der zutreffenden Steuerklasse. Auf der Basis dieser Bescheinigung ist der Arbeitgeber gemäß § 41c Abs. 1 Nr. 1 EStG berechtigt, den Lohnsteuerabzug umgehend zu berichtigen und die zu hoch einbehaltene Lohnsteuer zu erstatten.