Durch Änderung des § 45 d EStG verlieren Freistellungsaufträge ohne gültige steuerliche Identifikationsnummer ab 1. Januar 2016 ihre Gültigkeit. Hierbei ist darauf zu achten, dass Freistellungsaufträge, die für einen unbefristeten Zeitraum erteilt wurden, zum 1. Januar 2016 ungültig werden, wenn diesen keine steuerliche Identifikationsnummer zugeordnet wird. Es genügt, wenn der Bank, bei der der Freistellungsauftrag beauftragt wurde, die steuerliche Identifikationsnummer mitgeteilt wird. Ein neuer Freistellungsauftrag muss nicht erteilt werden.
Ab 1. Januar 2016 sind zudem die an den Berechtigten und die an das Kind vergebenen steuerlichen Identifikationsnummern gesetzlich vorgeschriebene Anspruchsvoraussetzung für das Kindergeld. Die Familienkassen können die Steuer-Identifikationsnummer über ein maschinelles Anfrageverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern zwar selbst ermitteln, sind aber nicht zur Teilnahme an diesem Anfrageverfahren verpflichtet. Wer sicher gehen will, teilt also auch der Kindergeldkasse die Identifikationsnummern mit.
Die steuerliche Identifikationsnummer kann, falls nicht mehr verfügbar, über die Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern angefordert werden:
http://www.bzst.de