Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16. Juli 2014, Aktenzeichen VIII R 41/12 ist die Beschäftigung angestellter Ärzte für die Freiberuflichkeit des Berufsträgers unschädlich, wenn dieser bei der Erledigung der einzelnen Aufträge aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Diesen Anforderungen genügt schon eine patientenbezogene regelmäßige und eingehende Kontrolle der Tätigkeit des angestellten Fachpersonals. Zu einer mit einigen steuerlichen Nachteilen verbundenen Umqualifizierung der freiberuflichen in gewerbliche Einkünfte kommt es damit unter diesen Voraussetzungen nicht.