Barzahlung bei Kinderbetreuungskosten steuerschädlich!

Die Kosten für die Betreuung eines zum Haushalt der Eltern gehörenden Kindes können nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn die Zahlungen nicht in bar, sondern auf ein Konto der Betreuungsperson erbracht wurden. Dies gilt nach einem Urteil des BFH vom Dezember letzten Jahres auch dann, wenn die Betreuungsperson im Rahmen eines Minijobs angestellt ist.

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