Das FG Baden-Württemberg hat im Urteil vom 04.03.2015 (6 K 610/14) entschieden, dass bei einem Dirigenten, dem zugleich als Manager des Orchesters umfangreiche Verwaltungsaufgaben übertragen sind, die nur von zu Hause aus erledigt werden können, der Tätigkeitsschwerpunkt im Arbeitszimmer liegt. Dies gelte deshalb, weil ihm neben der künstlerischen Leitung auch vielfältige organisatorische Aufgaben, wie etwa die Einplanung der Musiker, die Koordination der Auftritte und Proben, das Einwerben von Sponsorengeldern und die gesamte Öffentlichkeitsarbeit übertragen wurden. Folglich sind die Kosten für das Arbeitszimmer voll abzugsfähig und es gilt nicht der Höchstbetrag von 1.250 €.
Dieses Urteil bestätigt, dass sich die Abzugsfähigkeit eines Arbeitszimmers nicht alleine aus einer Berufsbezeichnung ableiten lässt. Vielmehr ist die konkrete betriebliche oder berufliche Betätigung eines Steuerpflichtigen zu beachten. Dies wurde beispielsweise auch schon für einen Handelsvertreter entschieden (vgl. Beitrag vom 20.07.15).