Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt, dass der Totalausfall einer privaten Darlehensforderung infolge einer Insolvenz nicht als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden kann.
Gegen das Urteil wurde jedoch Revision eingelegt, die das Finanzgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts zugelassen hat. Es bleibt insoweit abzuwarten, ob der BFH hier zu einem für den Darlehensgeber günstigeren Ergebnis kommt.
Tipp: Machen Sie in der Steuererklärung ggf. einen derartigen Verlust in jedem Falle geltend. Sollte das Finanzamt dies nicht anerkennen, sollten Sie mit Verweis auf die o. g. Revision (VIII R 13/15) Einspruch einlegen und Ruhen des Verfahrens beantragen.